§§ 8, 11, 11ter, 11quater StPO, Art. 1 und 2 Abs. 2 StGB; Art. 7 Ziff. 1 EMRK. – Das neue Prozessrecht ist auf alle hängigen Fälle anzuwenden (Erw. 2). Die SUVA hat im beschränkten Ausmass der gesetzlichen Subrogation der Ansprüche von Versicherten gegen Haftpflichtige die Möglichkeit, als Privatklägerin im Zivilpunkt aufzutreten. Ihre Mitwirkungsrechte reichen allerdings nur so weit, als es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen erforderlich ist (Erw. 3). Ein Anspruch der Privatklägerin, Ergänzungsfragen an einen Gutachter stellen zu können, besteht nicht (Erw. 4).
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 a) In zeitlicher Hinsicht gelten Strafverfahrensnormen (unter Vorbehalt besonderer Übergangsbestimmungen) ab dem Zeitpunkt ihrer Inkraftset- zung, und zwar auch bezüglich früher begangener Straftaten, für welche ein Strafverfahren bereits hängig ist oder noch gar nicht eingeleitet wurde. Das aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 StGB abzuleitende und in Art. 7 Ziff. 1 EMRK statuierte Verbot der Rückwirkung materieller Strafrechtsnormen gilt im Be- reich des Strafverfahrens nicht. Das neue Prozessrecht auf alle pendenten Fälle anzuwenden, ist im Übrigen keine eigentliche Rückwirkung. Änderun- gen im Verfahrensrecht sind daher auch zulässig, wenn sie sich für die Betei- ligten im hängigen Verfahren nachteilig auswirken können (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, N 61 mit Hinweisen).
b) Am 1. Januar 2003 ist eine Teilrevision der zugerischen Strafprozess- ordnung in Kraft getreten, welche u.a. auch Bestimmungen betreffend den Privatkläger und dessen Mitwirkungsrechte enthält (vgl. § 11 bis 11quater StPO). Die Strafprozessordnung enthält im Weiteren keinerlei Übergangs- bestimmungen, weshalb sich das Strafverfahren auch für hängige Verfahren nach der revidierten Strafprozessordnung richtet. Die Beschwerdeführerin kann daher unabhängig davon, was ihr nach den bisherigen Bestimmungen zugestanden worden ist, keine Rechte aus dem bisherigen Verfahrensrecht ableiten, soweit sie sich nicht auch aus dem revidierten Recht ergeben. Damit ist die Beschwerde ausschliesslich nach dem geltenden Recht zu be- urteilen. 227
E. 2a In zeitlicher Hinsicht gelten Strafverfahrensnormen (unter Vorbehalt besonderer Übergangsbestimmungen) ab dem Zeitpunkt ihrer Inkraftset- zung, und zwar auch bezüglich früher begangener Straftaten, für welche ein Strafverfahren bereits hängig ist oder noch gar nicht eingeleitet wurde. Das aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 StGB abzuleitende und in Art. 7 Ziff. 1 EMRK statuierte Verbot der Rückwirkung materieller Strafrechtsnormen gilt im Be- reich des Strafverfahrens nicht. Das neue Prozessrecht auf alle pendenten Fälle anzuwenden, ist im Übrigen keine eigentliche Rückwirkung. Änderun- gen im Verfahrensrecht sind daher auch zulässig, wenn sie sich für die Betei- ligten im hängigen Verfahren nachteilig auswirken können (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, N 61 mit Hinweisen).
E. 2b Am 1. Januar 2003 ist eine Teilrevision der zugerischen Strafprozess- ordnung in Kraft getreten, welche u.a. auch Bestimmungen betreffend den Privatkläger und dessen Mitwirkungsrechte enthält (vgl. § 11 bis 11quater StPO). Die Strafprozessordnung enthält im Weiteren keinerlei Übergangs- bestimmungen, weshalb sich das Strafverfahren auch für hängige Verfahren nach der revidierten Strafprozessordnung richtet. Die Beschwerdeführerin kann daher unabhängig davon, was ihr nach den bisherigen Bestimmungen zugestanden worden ist, keine Rechte aus dem bisherigen Verfahrensrecht ableiten, soweit sie sich nicht auch aus dem revidierten Recht ergeben. Damit ist die Beschwerde ausschliesslich nach dem geltenden Recht zu be- urteilen. 227
E. 3 a) Nach § 8 StPO wird im Strafverfahren nebst der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten auch der Privatkläger als Partei anerkannt. Nach § 11 Abs. 1 StPO gilt als Privatkläger der Geschädigte, der im Untersuchungsver- fahren ausdrücklich erklärt, sich am Verfahren im Straf- und/oder Zivilpunkt zu beteiligen. Geschädigter ist, wer in seinen Rechten durch die Straftat un- mittelbar verletzt worden ist (Abs. 2). Die Mitwirkungsrechte des Privatklä- gers sind sodann in § 11ter StPO geregelt. Danach ist der Privatkläger, soweit es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen erforderlich ist, berechtigt, Untersuchungshandlungen vorzuschlagen (Abs. 1 Ziff. 1), Akteneinsicht zu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird und keine andern überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Ziff. 2), an den Gerichtsverhandlungen teilzunehmen (Ziff. 3) sowie Rechtsmittel nach § 70 ff. StPO zu ergreifen (Ziff. 4). Im Weitern kann der Untersu- chungsrichter dem Privatkläger gestatten, den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie an Au- genscheinen und Experteninstruktionen teilzunehmen und ergänzende Hin- weise zu geben (Abs. 2). Der Privatkläger kann schliesslich bis zum Ab- schluss der Untersuchung gegen den Beschuldigten Zivilansprüche geltend machen, die er aus dessen Straftat ableitet (Abs. 3). Der Übergang dieser Mitwirkungsrechte ergibt sich aus § 11quater StPO, der wie folgt lautet: «Tritt ein Dritter von Gesetzes wegen oder als eingesetzter Erbe in die Rechte des Geschädigten ein, gehen auch dessen Mitwirkungsrechte auf ihn über».
b) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Unfallversicherung Leistungen zu Gunsten der Geschädigten erbracht hat und insofern ihre Ansprüche gegenüber einem Haftpflichtigen zufolge ge- setzlicher Subrogation auf sie übergegangen sind. Insoweit hatte die Be- schwerdeführerin bereits nach bisherigem Recht (§ 11 aStPO) die Möglich- keit, im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Zivilklägerin aufzutreten, was sie offenbar mit ihrem Schreiben gegenüber der Untersuchungsbehörde kund getan hat. Dies allein verlieh ihr allerdings noch keine Parteirechte. Das revidierte Recht unterscheidet nun insofern nicht mehr zwischen Privat- und Zivilkläger, als einheitlich vom Privatkläger im Straf- und/oder Zivilpunkt die Rede ist. Der Privatkläger – egal ob im Straf- und/oder Zivilpunkt – gilt neu als Partei. Seine Mitwirkungsrechte reichen allerdings nur so weit, als es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen erforderlich ist. Mit ihrer Adhäsionsklage hat die Beschwerdeführerin im Strafverfahren zum Ausdruck gebracht, dass sie sich am Verfahren im Zivilpunkt beteiligen will. Eine Beteiligung im Strafpunkt wäre im Übrigen gar nicht möglich gewesen, zu- mal sich die gesetzliche Subrogation auf die Zivilansprüche beschränkt. Der Un- tersuchungsrichterin ist daher insoweit beizupflichten, als die Beschwerdeführe- rin nicht als Universalsukzessorin zu gelten hat. Die Mitwirkungsrechte der Geschädigten sind nur im beschränkten Ausmass der gesetzlichen Subrogation auf die Beschwerdeführerin übergegangen und stehen ansonsten weiterhin aus- schliesslich der Geschädigten zu; dies, soweit sie nicht darauf verzichtet hat, was 228
im Beschwerdeverfahren nicht behauptet wird. Die Beschwerdeführerin ist da- mit nach geltendem Recht als Privatklägerin im Zivilpunkt zu betrachten und hat insofern Parteistellung inne. Diese Parteistellung hat die Untersuchungs- richterin in ihrer Verfügung zu Unrecht verneint, weshalb sie insoweit aufzuhe- ben ist. Damit steht allerdings noch nicht fest, welches der Umfang ihrer Mit- wirkungsrechte ist und ob sie als Privatklägerin im Zivilpunkt insbesondere berechtigt ist, Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen.
E. 3a Nach § 8 StPO wird im Strafverfahren nebst der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten auch der Privatkläger als Partei anerkannt. Nach § 11 Abs. 1 StPO gilt als Privatkläger der Geschädigte, der im Untersuchungsver- fahren ausdrücklich erklärt, sich am Verfahren im Straf- und/oder Zivilpunkt zu beteiligen. Geschädigter ist, wer in seinen Rechten durch die Straftat un- mittelbar verletzt worden ist (Abs. 2). Die Mitwirkungsrechte des Privatklä- gers sind sodann in § 11ter StPO geregelt. Danach ist der Privatkläger, soweit es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen erforderlich ist, berechtigt, Untersuchungshandlungen vorzuschlagen (Abs. 1 Ziff. 1), Akteneinsicht zu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird und keine andern überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Ziff. 2), an den Gerichtsverhandlungen teilzunehmen (Ziff. 3) sowie Rechtsmittel nach § 70 ff. StPO zu ergreifen (Ziff. 4). Im Weitern kann der Untersu- chungsrichter dem Privatkläger gestatten, den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie an Au- genscheinen und Experteninstruktionen teilzunehmen und ergänzende Hin- weise zu geben (Abs. 2). Der Privatkläger kann schliesslich bis zum Ab- schluss der Untersuchung gegen den Beschuldigten Zivilansprüche geltend machen, die er aus dessen Straftat ableitet (Abs. 3). Der Übergang dieser Mitwirkungsrechte ergibt sich aus § 11quater StPO, der wie folgt lautet: «Tritt ein Dritter von Gesetzes wegen oder als eingesetzter Erbe in die Rechte des Geschädigten ein, gehen auch dessen Mitwirkungsrechte auf ihn über».
E. 3b Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Unfallversicherung Leistungen zu Gunsten der Geschädigten erbracht hat und insofern ihre Ansprüche gegenüber einem Haftpflichtigen zufolge ge- setzlicher Subrogation auf sie übergegangen sind. Insoweit hatte die Be- schwerdeführerin bereits nach bisherigem Recht (§ 11 aStPO) die Möglich- keit, im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Zivilklägerin aufzutreten, was sie offenbar mit ihrem Schreiben gegenüber der Untersuchungsbehörde kund getan hat. Dies allein verlieh ihr allerdings noch keine Parteirechte. Das revidierte Recht unterscheidet nun insofern nicht mehr zwischen Privat- und Zivilkläger, als einheitlich vom Privatkläger im Straf- und/oder Zivilpunkt die Rede ist. Der Privatkläger – egal ob im Straf- und/oder Zivilpunkt – gilt neu als Partei. Seine Mitwirkungsrechte reichen allerdings nur so weit, als es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen erforderlich ist. Mit ihrer Adhäsionsklage hat die Beschwerdeführerin im Strafverfahren zum Ausdruck gebracht, dass sie sich am Verfahren im Zivilpunkt beteiligen will. Eine Beteiligung im Strafpunkt wäre im Übrigen gar nicht möglich gewesen, zu- mal sich die gesetzliche Subrogation auf die Zivilansprüche beschränkt. Der Un- tersuchungsrichterin ist daher insoweit beizupflichten, als die Beschwerdeführe- rin nicht als Universalsukzessorin zu gelten hat. Die Mitwirkungsrechte der Geschädigten sind nur im beschränkten Ausmass der gesetzlichen Subrogation auf die Beschwerdeführerin übergegangen und stehen ansonsten weiterhin aus- schliesslich der Geschädigten zu; dies, soweit sie nicht darauf verzichtet hat, was 228
im Beschwerdeverfahren nicht behauptet wird. Die Beschwerdeführerin ist da- mit nach geltendem Recht als Privatklägerin im Zivilpunkt zu betrachten und hat insofern Parteistellung inne. Diese Parteistellung hat die Untersuchungs- richterin in ihrer Verfügung zu Unrecht verneint, weshalb sie insoweit aufzuhe- ben ist. Damit steht allerdings noch nicht fest, welches der Umfang ihrer Mit- wirkungsrechte ist und ob sie als Privatklägerin im Zivilpunkt insbesondere berechtigt ist, Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen.
E. 4 Die Mitwirkungsrechte des Privatklägers ergeben sich, wie bereits er-
wähnt, aus § 11terStPO. Daraus wird deutlich, dass dessen Mitwirkungsrech-
te sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt auf die Durchsetzung der prozes-
sualen Interessen ausgerichtet und damit zweckbezogen eingeschränkt sind.
In diesem Sinne hätte die Beschwerdeführerin beispielsweise keinerlei An-
tragsrecht für die Abnahme von Beweisen oder die Anordnung eines Gut-
achtens; aus dem Vorschlagsrecht kann sie keinerlei Rechte ableiten. Ande-
rerseits steht ihr als Ausfluss des rechtlichen Gehörs ein Akteneinsichtsrecht
zu, soweit der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird und keine
anderen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Das Recht
auf Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführerin denn auch bereits zweimal
zugestanden. Im Weitern kann der Untersuchungsrichter dem Privatkläger
gestützt auf Art. 11ter Abs. 2 StPO beschränkte Teilnahmerechte einräumen,
ohne dass sich daraus für den Privatkläger einen Anspruch ableiten lässt
(vgl. dazu GVP 1993/94, S. 194 ff.). Insofern hat die Beschwerdeführerin ent-
gegen ihrer Ansicht trotz der gewährten Parteistellung im Zivilpunkt keiner-
lei Anspruch auf Ergänzungsfragen gegenüber dem Gutachter. Mit der Bes-
serstellung des Geschädigten im Strafverfahren soll zwar erreicht werden,
dass dessen Anspruch nach Möglichkeit adhäsionsweise durchgesetzt und
damit allenfalls ein separates Verfahren erspart werden kann. Primär bleibt
aber das Strafverfahren auf die Strafverfolgung ausgerichtet, weshalb eine
Ausweitung ohne strafrechtlichen Hintergrund vermieden werden soll. Es
würde dem in § 15 StPO verankerten Zweck der Untersuchung bzw. dem Be-
schleunigungsgebot zuwider laufen, wenn die Untersuchung über die straf-
rechtlich relevanten Abklärungen hinaus durch eine Art zivilrechtliches Be-
weisverfahren ausgeweitet und verzögert würde (vgl. GVP 1993/94, S. 197).
Insofern hat die Untersuchungsrichterin in ihrer Verfügung ein Recht auf Er-
gänzungsfragen zu Recht verneint. Der Gutachterauftrag soll der strafrechtli-
chen und nicht der haftpflichtrechtlichen Beurteilung dienen. Daran vermag
auch nichts zu ändern, dass sich die Untersuchungsrichterin in einem Schrei-
ben mit allfälligen Ergänzungsfragen seitens der Beschwerdeführerin
grundsätzlich einverstanden erklärt hat. Offenbar kam sie nachträglich auf-
grund der Stellungnahmen der Verteidigung und des Vertreters der Geschä-
digten zu einem anderen Ergebnis. Jedenfalls kann die Beschwerdeführerin
daraus keinen Anspruch auf Ergänzungsfragen ableiten. Eine Beurteilung
der Adhäsionsklage der Beschwerdeführerin fällt im Strafverfahren nur dann
in Betracht, wenn die Beweisergebnisse liquid sind (§ 55 StPO).
229
E. 5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin zwar als Privatklägerin
im Zivilpunkt neben der Geschädigten Parteistellung. Insofern erweist sich
die Beschwerde teilweise als begründet und ist gutzuheissen. Hinsichtlich
der verlangten Ergänzungsfragen ist sie dagegen abzuweisen. In ihrer be-
schränkten Parteistellung hat sie keinerlei Anspruch darauf, dem Gutachter
Ergänzungsfragen stellen zu können.
Justizkommission, 31. Juli 2003
§ 10terStPO i.V.m. § 2 StPO. – Die Bestellung eines amtlichen Verteidigers erfolgt
grundsätzlich ad personam und beinhaltet keine Substitutionsermächti-
gung; ein Verteidigerwechsel ist nur mit gerichtlicher Zustimmung zulässig.
Eingaben, die unter Aufsicht des amtlichen Verteidigers von seinem Rechts-
anwaltspraktikanten erstellt werden, müssen daher vom amtlichen Verteidi-
ger selbst unterzeichnet sein.
Aus den Erwägungen:
1. Sowohl die eingereichte Beschwerdeschrift als auch die zusätzliche
Stellungnahme sind einzig vom Anwaltspraktikanten in Substitution für den
amtlichen Verteidiger unterzeichnet worden. Gemäss § 10ter StPO i.V.m. § 2
StPO wird der amtliche Verteidiger vom Strafgerichtspräsidenten bzw. – je
nach Stadium des Verfahrens – vom Einzelrichter oder vom Vorsitzenden
der strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts bestellt und entlassen. Die
Bestellung eines amtlichen Verteidigers erfolgt grundsätzlich ad personam
und beinhaltet keine Substitutionsermächtigung; ein Verteidigerwechsel ist
nur mit gerichtlicher Zustimmung zulässig. Dementsprechend kann der amt-
liche Verteidiger seine Pflichten und Rechte in diesem Bereich nicht einfach
einem anderen Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltspraktikanten über-
tragen und ihn als Substituten einsetzen (vgl. ZR 2003 Nr. 37). Aus diesem
Grundsatz folgt unter anderem, dass Eingaben, die unter Aufsicht des amtli-
chen Verteidigers von seinem Rechtsanwaltspraktikanten erstellt werden,
vom amtlichen Verteidiger selbst unterzeichnet werden müssen. Daran man-
gelt es im vorliegenden Fall. Die Beschwerde wurde wie erwähnt nur vom
Anwaltspraktikanten des amtlichen Verteidigers unterzeichnet. Sie ist daher
nicht rechtsgültig und es könnte deshalb grundsätzlich darauf nicht eingetre-
ten werden. Es erhebt sich aber die Frage, ob es sich dabei um einen verbes-
serlichen Mangel handelt und dem Verteidiger daher eine kurze Nachfrist zu
dessen Behebung hätte angesetzt werden müssen. Die Frage kann im vorlie-
genden Fall dahin gestellt bleiben, da sich die Justizkommission, soweit er-
sichtlich, zur Substitutionsproblematik bei der amtlichen Verteidigung bis-
lang noch nie ausdrücklich geäussert hat und nicht auszuschliessen ist, dass
230
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nach der vorerwähnten Bestimmung gilt als Privatkläger einzig der Geschä- digte, der im Untersuchungsverfahren ausdrücklich erklärt, sich am Verfah- ren im Straf- und / oder Zivilpunkt zu beteiligen. Der Strafantrag ist der Er- klärung in Bezug auf die Beteiligung im Strafpunkt gleichgestellt. Justizkommission, 24. Februar 2004 §§ 8, 11, 11ter, 11quaterStPO, Art. 1 und 2 Abs. 2 StGB; Art. 7 Ziff. 1 EMRK. – Das neue Prozessrecht ist auf alle hängigen Fälle anzuwenden (Erw. 2). Die SUVA hat im beschränkten Ausmass der gesetzlichen Subrogation der An- sprüche von Versicherten gegen Haftpflichtige die Möglichkeit, als Privat- klägerin im Zivilpunkt aufzutreten. Ihre Mitwirkungsrechte reichen aller- dings nur so weit, als es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen erforderlich ist (Erw. 3). Ein Anspruch der Privatklägerin, Ergänzungsfragen an einen Gutachter stellen zu können, besteht nicht (Erw. 4). Aus den Erwägungen:
2. a) In zeitlicher Hinsicht gelten Strafverfahrensnormen (unter Vorbehalt besonderer Übergangsbestimmungen) ab dem Zeitpunkt ihrer Inkraftset- zung, und zwar auch bezüglich früher begangener Straftaten, für welche ein Strafverfahren bereits hängig ist oder noch gar nicht eingeleitet wurde. Das aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 StGB abzuleitende und in Art. 7 Ziff. 1 EMRK statuierte Verbot der Rückwirkung materieller Strafrechtsnormen gilt im Be- reich des Strafverfahrens nicht. Das neue Prozessrecht auf alle pendenten Fälle anzuwenden, ist im Übrigen keine eigentliche Rückwirkung. Änderun- gen im Verfahrensrecht sind daher auch zulässig, wenn sie sich für die Betei- ligten im hängigen Verfahren nachteilig auswirken können (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, N 61 mit Hinweisen).
b) Am 1. Januar 2003 ist eine Teilrevision der zugerischen Strafprozess- ordnung in Kraft getreten, welche u.a. auch Bestimmungen betreffend den Privatkläger und dessen Mitwirkungsrechte enthält (vgl. § 11 bis 11quater StPO). Die Strafprozessordnung enthält im Weiteren keinerlei Übergangs- bestimmungen, weshalb sich das Strafverfahren auch für hängige Verfahren nach der revidierten Strafprozessordnung richtet. Die Beschwerdeführerin kann daher unabhängig davon, was ihr nach den bisherigen Bestimmungen zugestanden worden ist, keine Rechte aus dem bisherigen Verfahrensrecht ableiten, soweit sie sich nicht auch aus dem revidierten Recht ergeben. Damit ist die Beschwerde ausschliesslich nach dem geltenden Recht zu be- urteilen. 227
3. a) Nach § 8 StPO wird im Strafverfahren nebst der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten auch der Privatkläger als Partei anerkannt. Nach § 11 Abs. 1 StPO gilt als Privatkläger der Geschädigte, der im Untersuchungsver- fahren ausdrücklich erklärt, sich am Verfahren im Straf- und/oder Zivilpunkt zu beteiligen. Geschädigter ist, wer in seinen Rechten durch die Straftat un- mittelbar verletzt worden ist (Abs. 2). Die Mitwirkungsrechte des Privatklä- gers sind sodann in § 11ter StPO geregelt. Danach ist der Privatkläger, soweit es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen erforderlich ist, berechtigt, Untersuchungshandlungen vorzuschlagen (Abs. 1 Ziff. 1), Akteneinsicht zu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird und keine andern überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Ziff. 2), an den Gerichtsverhandlungen teilzunehmen (Ziff. 3) sowie Rechtsmittel nach § 70 ff. StPO zu ergreifen (Ziff. 4). Im Weitern kann der Untersu- chungsrichter dem Privatkläger gestatten, den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie an Au- genscheinen und Experteninstruktionen teilzunehmen und ergänzende Hin- weise zu geben (Abs. 2). Der Privatkläger kann schliesslich bis zum Ab- schluss der Untersuchung gegen den Beschuldigten Zivilansprüche geltend machen, die er aus dessen Straftat ableitet (Abs. 3). Der Übergang dieser Mitwirkungsrechte ergibt sich aus § 11quater StPO, der wie folgt lautet: «Tritt ein Dritter von Gesetzes wegen oder als eingesetzter Erbe in die Rechte des Geschädigten ein, gehen auch dessen Mitwirkungsrechte auf ihn über».
b) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Unfallversicherung Leistungen zu Gunsten der Geschädigten erbracht hat und insofern ihre Ansprüche gegenüber einem Haftpflichtigen zufolge ge- setzlicher Subrogation auf sie übergegangen sind. Insoweit hatte die Be- schwerdeführerin bereits nach bisherigem Recht (§ 11 aStPO) die Möglich- keit, im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Zivilklägerin aufzutreten, was sie offenbar mit ihrem Schreiben gegenüber der Untersuchungsbehörde kund getan hat. Dies allein verlieh ihr allerdings noch keine Parteirechte. Das revidierte Recht unterscheidet nun insofern nicht mehr zwischen Privat- und Zivilkläger, als einheitlich vom Privatkläger im Straf- und/oder Zivilpunkt die Rede ist. Der Privatkläger – egal ob im Straf- und/oder Zivilpunkt – gilt neu als Partei. Seine Mitwirkungsrechte reichen allerdings nur so weit, als es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen erforderlich ist. Mit ihrer Adhäsionsklage hat die Beschwerdeführerin im Strafverfahren zum Ausdruck gebracht, dass sie sich am Verfahren im Zivilpunkt beteiligen will. Eine Beteiligung im Strafpunkt wäre im Übrigen gar nicht möglich gewesen, zu- mal sich die gesetzliche Subrogation auf die Zivilansprüche beschränkt. Der Un- tersuchungsrichterin ist daher insoweit beizupflichten, als die Beschwerdeführe- rin nicht als Universalsukzessorin zu gelten hat. Die Mitwirkungsrechte der Geschädigten sind nur im beschränkten Ausmass der gesetzlichen Subrogation auf die Beschwerdeführerin übergegangen und stehen ansonsten weiterhin aus- schliesslich der Geschädigten zu; dies, soweit sie nicht darauf verzichtet hat, was 228
im Beschwerdeverfahren nicht behauptet wird. Die Beschwerdeführerin ist da- mit nach geltendem Recht als Privatklägerin im Zivilpunkt zu betrachten und hat insofern Parteistellung inne. Diese Parteistellung hat die Untersuchungs- richterin in ihrer Verfügung zu Unrecht verneint, weshalb sie insoweit aufzuhe- ben ist. Damit steht allerdings noch nicht fest, welches der Umfang ihrer Mit- wirkungsrechte ist und ob sie als Privatklägerin im Zivilpunkt insbesondere berechtigt ist, Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen.
4. Die Mitwirkungsrechte des Privatklägers ergeben sich, wie bereits er- wähnt, aus § 11terStPO. Daraus wird deutlich, dass dessen Mitwirkungsrech- te sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt auf die Durchsetzung der prozes- sualen Interessen ausgerichtet und damit zweckbezogen eingeschränkt sind. In diesem Sinne hätte die Beschwerdeführerin beispielsweise keinerlei An- tragsrecht für die Abnahme von Beweisen oder die Anordnung eines Gut- achtens; aus dem Vorschlagsrecht kann sie keinerlei Rechte ableiten. Ande- rerseits steht ihr als Ausfluss des rechtlichen Gehörs ein Akteneinsichtsrecht zu, soweit der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird und keine anderen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Das Recht auf Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführerin denn auch bereits zweimal zugestanden. Im Weitern kann der Untersuchungsrichter dem Privatkläger gestützt auf Art. 11ter Abs. 2 StPO beschränkte Teilnahmerechte einräumen, ohne dass sich daraus für den Privatkläger einen Anspruch ableiten lässt (vgl. dazu GVP 1993/94, S. 194 ff.). Insofern hat die Beschwerdeführerin ent- gegen ihrer Ansicht trotz der gewährten Parteistellung im Zivilpunkt keiner- lei Anspruch auf Ergänzungsfragen gegenüber dem Gutachter. Mit der Bes- serstellung des Geschädigten im Strafverfahren soll zwar erreicht werden, dass dessen Anspruch nach Möglichkeit adhäsionsweise durchgesetzt und damit allenfalls ein separates Verfahren erspart werden kann. Primär bleibt aber das Strafverfahren auf die Strafverfolgung ausgerichtet, weshalb eine Ausweitung ohne strafrechtlichen Hintergrund vermieden werden soll. Es würde dem in § 15 StPO verankerten Zweck der Untersuchung bzw. dem Be- schleunigungsgebot zuwider laufen, wenn die Untersuchung über die straf- rechtlich relevanten Abklärungen hinaus durch eine Art zivilrechtliches Be- weisverfahren ausgeweitet und verzögert würde (vgl. GVP 1993/94, S. 197). Insofern hat die Untersuchungsrichterin in ihrer Verfügung ein Recht auf Er- gänzungsfragen zu Recht verneint. Der Gutachterauftrag soll der strafrechtli- chen und nicht der haftpflichtrechtlichen Beurteilung dienen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Untersuchungsrichterin in einem Schrei- ben mit allfälligen Ergänzungsfragen seitens der Beschwerdeführerin grundsätzlich einverstanden erklärt hat. Offenbar kam sie nachträglich auf- grund der Stellungnahmen der Verteidigung und des Vertreters der Geschä- digten zu einem anderen Ergebnis. Jedenfalls kann die Beschwerdeführerin daraus keinen Anspruch auf Ergänzungsfragen ableiten. Eine Beurteilung der Adhäsionsklage der Beschwerdeführerin fällt im Strafverfahren nur dann in Betracht, wenn die Beweisergebnisse liquid sind (§ 55 StPO). 229
5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin zwar als Privatklägerin im Zivilpunkt neben der Geschädigten Parteistellung. Insofern erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet und ist gutzuheissen. Hinsichtlich der verlangten Ergänzungsfragen ist sie dagegen abzuweisen. In ihrer be- schränkten Parteistellung hat sie keinerlei Anspruch darauf, dem Gutachter Ergänzungsfragen stellen zu können. Justizkommission, 31. Juli 2003 § 10terStPO i.V.m. § 2 StPO. – Die Bestellung eines amtlichen Verteidigers erfolgt grundsätzlich ad personam und beinhaltet keine Substitutionsermächti- gung; ein Verteidigerwechsel ist nur mit gerichtlicher Zustimmung zulässig. Eingaben, die unter Aufsicht des amtlichen Verteidigers von seinem Rechts- anwaltspraktikanten erstellt werden, müssen daher vom amtlichen Verteidi- ger selbst unterzeichnet sein. Aus den Erwägungen:
1. Sowohl die eingereichte Beschwerdeschrift als auch die zusätzliche Stellungnahme sind einzig vom Anwaltspraktikanten in Substitution für den amtlichen Verteidiger unterzeichnet worden. Gemäss § 10ter StPO i.V.m. § 2 StPO wird der amtliche Verteidiger vom Strafgerichtspräsidenten bzw. – je nach Stadium des Verfahrens – vom Einzelrichter oder vom Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts bestellt und entlassen. Die Bestellung eines amtlichen Verteidigers erfolgt grundsätzlich ad personam und beinhaltet keine Substitutionsermächtigung; ein Verteidigerwechsel ist nur mit gerichtlicher Zustimmung zulässig. Dementsprechend kann der amt- liche Verteidiger seine Pflichten und Rechte in diesem Bereich nicht einfach einem anderen Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltspraktikanten über- tragen und ihn als Substituten einsetzen (vgl. ZR 2003 Nr. 37). Aus diesem Grundsatz folgt unter anderem, dass Eingaben, die unter Aufsicht des amtli- chen Verteidigers von seinem Rechtsanwaltspraktikanten erstellt werden, vom amtlichen Verteidiger selbst unterzeichnet werden müssen. Daran man- gelt es im vorliegenden Fall. Die Beschwerde wurde wie erwähnt nur vom Anwaltspraktikanten des amtlichen Verteidigers unterzeichnet. Sie ist daher nicht rechtsgültig und es könnte deshalb grundsätzlich darauf nicht eingetre- ten werden. Es erhebt sich aber die Frage, ob es sich dabei um einen verbes- serlichen Mangel handelt und dem Verteidiger daher eine kurze Nachfrist zu dessen Behebung hätte angesetzt werden müssen. Die Frage kann im vorlie- genden Fall dahin gestellt bleiben, da sich die Justizkommission, soweit er- sichtlich, zur Substitutionsproblematik bei der amtlichen Verteidigung bis- lang noch nie ausdrücklich geäussert hat und nicht auszuschliessen ist, dass 230